Allgemeine Verkaufsbedingungen von Luvata Pori Oy Startseite Allgemeine Verkaufsbedingungen von Luvata Pori … VORWORT 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Verkäufe und Lieferungen von Produkten, Materialien und Dienst- und Serviceleistungen („Waren“) durch Luvata Pori Oy („Luvata“) an die Gegenpartei, den Käufer bzw. den Empfänger des Angebots oder der Lieferung („Käufer“). 2. Diese AGB haben Vorrang vor allen anderen Bedingungen, die in der Bestellung des Käufers, in der Korrespondenz oder an anderer Stelle enthalten sind oder auf die verwiesen wird, oder die durch Handelsbrauch oder Geschäftsgang impliziert sind, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. ANGEBOT UND VERTRAULICHKEIT 3. Ein Angebot von Luvata bleibt für die Dauer von sieben (7) Tagen ab Angebotsdatum zur Annahme gültig, ist jedoch, sofern Luvata den Käufer nicht ausdrücklich anderweitig informiert, für Luvata nicht verbindlich und kann von Luvata jederzeit nach eigenem Ermessen vor der schriftlichen Auftragsbestätigung widerrufen oder abgeändert werden. 4. Die Vorschläge, Zeichnungen, Entwürfe, Kostenberechnungen und alle anderen Unterlagen und Daten, in jeglicher Form, die dem Angebot von Luvata beiliegen oder dem Käufer anderweitig von Luvata zur Verfügung gestellt werden, bleiben das alleinige Eigentum von Luvata. Durch den Vertrag werden keine Rechte an geistigem Eigentum übertragen, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. 5. Der Käufer ist unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages nicht berechtigt, die darin enthaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben oder für andere als die von Luvata genehmigten Zwecke zu verwenden, es sei denn, Luvata hat dem Käufer hierzu schriftlich die Zustimmung erteilt. Alle Informationen gelten als vertraulich, es sei denn, der Käufer kann das Gegenteil beweisen. Alle diese Unterlagen, Informationen und Daten sind Luvata auf Verlangen zurückzugeben. 6. Die in den von Luvata zur Verfügung gestellten Unterlagen enthaltenen Gewichte, Maße und sonstigen Angaben sind für Luvata nicht verbindlich, es sei denn, dass sie in den Vertrag aufgenommen und durch ausdrückliche Bezugnahme als verbindlich bezeichnet werden. BESTELLUNG UND ANNAHME 7. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Luvata nach Eingang einer Bestellung innerhalb der vom Käufer gegebenenfalls gesetzten Frist die Annahme und Bestätigung der Bestellung („Auftragsbestätigung“) schriftlich abgesendet hat. Für den Vertrag gelten die Bedingungen der Auftragsbestätigung von Luvata; diese sind für die Parteien verbindlich. SPEZIFIKATIONEN 8. Der Umfang des Auftrags wird durch die in der Auftragsbestätigung von Luvata festgelegten Spezifikationen bestimmt. Die Materialauswahl unterliegt dem Ermessen von Luvata, und Luvata kann Änderungen an den Spezifikationen vornehmen, um die gesetzlichen oder industriellen Anforderungen zu erfüllen. PREISE 9. Die Preise für die von Luvata gelieferten Waren sind die in den Preislisten von Luvata zum Zeitpunkt des Versands festgelegten Preise, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 10. Die Preise in den Preislisten, Angeboten oder Auftragsbestätigungen von Luvata enthalten keine Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben, die erhoben, eingezogen oder verursacht werden, sowie keine weiteren Gebühren oder Kosten, die von Steuerbehörden oder anderen Behörden belastet werden. Die Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten, unabhängig davon, in welchem Land sie erhoben wird. Luvata stellt dem Käufer etwaige Mehrwertsteuer in Rechnung, und alle genannten Steuern, Abgaben, Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. ZU LIEFERNDE MENGEN 11. Wurde die Bestellmenge vom Käufer nach Gewicht festgelegt, so gilt sie als annähernd und die zu liefernde Menge darf von der Bestellmenge um plus/minus 10 (zehn) Prozent abweichen, wobei jedoch eine Abweichung des Gewichts einer einzelnen Einheit (z. B. eines Blechs) zulässig ist. Luvata kann die Preise nach eigenem Ermessen entsprechend anpassen. Bei Bestellungen von Stangen, Rohren oder Profilen in Metern wird die gesamte Menge mit der Genauigkeit einer Stange, eines Rohrs oder eines Profils geliefert, ohne dass eine einzelne Einheit auf die exakte Menge zugeschnitten wird. Wenn die gewünschte Anzahl der Waren in der Bestellung angegeben wurde, werden diese entsprechend geliefert. 12. Die zu liefernde Menge wird im Werk von Luvata ermittelt und entsprechend in Rechnung gestellt. LIEFERUNG 13. Die Lieferbedingungen werden in der Auftragsbestätigung definiert und sind gemäß den Incoterms 2020 (oder einer späteren, bei Luvata gebräuchlichen Fassung) auszulegen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen stehen. Wenn in der Auftragsbestätigung keine Lieferbedingung definiert ist, gelten die Waren als ab Werk geliefert (Incoterms 2020 oder eine spätere, bei Luvata geltende Fassung). Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht bei der Lieferung auf den Käufer über, sofern nicht anders vereinbart. ZEITPUNKT DER LIEFERUNG 14. Als Lieferzeitpunkt für die Bestellung gilt, sofern nicht anders vereinbart, der in der Auftragsbestätigung von Luvata angegebene Zeitpunkt oder ergibt sich aus der Kapazitätsplanung von Luvata. 15. Unbeschadet Ziffer 14 gilt die Lieferzeit für die Waren als annähernd. Luvata haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden oder Folgen, die auf eine Verzögerung der Lieferung zurückzuführen sind. 16. Beträgt der Lieferverzug mehr als dreißig (30) Tage und ist es dem Käufer nicht zumutbar, die verspätete Lieferung zu akzeptieren, steht dem Käufer unter Ausschluss anderer Rechtsmittel das Recht zu, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an Luvata zu kündigen. Der Käufer muss eine solche Kündigung innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ablauf der 30-Tage-Frist aussprechen. Eine solche Kündigung kann jedoch nicht für Waren ausgesprochen werden, deren Herstellung so weit fortgeschritten ist, dass Luvata sie nicht für einen anderen Auftrag verwenden kann, der zur gleichen Zeit ausgeführt wird. 17. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 27 genannten Umstand oder durch Handeln oder Unterlassen des Käufers oder eines Dritten, so ist Luvata unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu gewähren. ZAHLUNG 18. Der Käufer hat die Zahlungen an Luvata in der vereinbarten Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. zu den vereinbarten Zeitpunkten ohne Abzug oder Aufrechnung zu leisten. In Ermangelung einer Vereinbarung erfolgt die Zahlung 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsdatum oder zu dem in der Rechnung von Luvata angegebenen Fälligkeitsdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder ist absehbar, dass der Käufer in Verzug gerät, so kann Luvata die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Zahlung aufschieben und Verzugszinsen auf den fälligen Betrag ab dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt in Höhe des in der Rechnung von Luvata festgelegten Zinssatzes oder, wenn in der Rechnung von Luvata kein Strafzinssatz festgelegt wurde, in Höhe von sechzehn (16) Prozent p.a. verlangen. Dies gilt unbeschadet weiterer Luvata zustehender Rechte und Ansprüche. Alle Zahlungen sind in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung zu leisten. TITEL 19. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang aller vertraglicher Forderungen Eigentum von Luvata. Bis zum Eigentumsübergang hat Luvata das Recht, die Waren, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Käufers befinden, zurückzuholen und ist hiermit berechtigt, jedes Gelände oder Gebäude zu betreten, auf denen sich die Waren befinden, um sie abzuholen. VERPACKUNG 20. Sollte der Käufer besondere Anforderungen an die Verpackung der Waren haben, so sind diese bei der Bestellung anzugeben. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Waren gemäß den aktuellen Verpackungsstandards von Luvata verpackt. ABNAHME, PRÜFUNG UND REKLAMATION 21. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer Menge, Qualität, Zustand, Verpackung und Kennzeichnung der gelieferten Waren akzeptiert hat, sofern er Luvata nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren an den Käufer oder dessen Vertreter schriftlich darüber benachrichtigt. Alle Reklamationen aufgrund von Abweichungen oder Mängeln an den Waren oder deren Lieferung, die bei der Übergabe visuell wahrnehmbar oder anderweitig bekannt sind, müssen bei Lieferung geltend gemacht werden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren so akzeptiert, wie sie sind. 22. Wünscht der Käufer eine Prüfung der Waren vor der Lieferung, so ist dies bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Die Prüfung erfolgt in Luvatas Werk spätestens 7 (sieben) Tage, nachdem Luvata den Käufer darüber informiert hat, dass die Waren zur Überprüfung bereitstehen. Der Käufer führt die Inspektion auf eigene Kosten und Gefahr durch. Der Käufer muss Luvata innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach der Inspektion einen Inspektionsbericht mit allen relevanten Anmerkungen zukommen lassen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren so akzeptiert, wie sie sind. 23. Die Haftung von Luvata nach der Lieferung von Waren ist auf das in den Klauseln 24, 25 und 26 dieses Vertrags Geregelte beschränkt. BESCHRÄNKTE GARANTIE, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 24. Vorbehaltlich der hier genannten Einschränkungen garantiert Luvata, dass die an den Käufer gelieferten Waren frei von Mängeln sind, die auf Material- oder Verarbeitungsfehlern beruhen. Diese Garantie gilt jedoch nur für Mängel und Abweichungen, die innerhalb eines Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten ab dem Datum der Lieferung aufgetreten sind und dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. 25. Beabsichtigt der Käufer, die in Ziffer 24 gewährte Garantie in Anspruch nehmen, so hat er Luvata unverzüglich nach der Entdeckung eines Mangels, der innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist, schriftlich zu unterrichten. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung und sofern bestätigt wird, dass die Mängel unter die vorliegende Garantie fallen, wird Luvata nach eigenem Ermessen: entweder (i) die mangelhaften Waren nach deren Rücksendung reparieren, oder (ii) die Waren so bald wie vernünftigerweise möglich ersetzen (zu denselben Lieferbedingungen wie die ursprüngliche Lieferung), oder (iii) dem Käufer den Rechnungspreis oder den entsprechenden Teil davon (einschließlich Fracht) zurückzahlen oder gutschreiben. Die Haftung von Luvata für Mängel an Waren, gleich aus welchem Grund oder welcher Ursache, ist auf die in den Punkten (i)-(iii) oben genannten Rechtsmittel beschränkt. Die von Luvata als mangelhaft bestätigte Ware ist auf Verlangen von Luvata auf deren Kosten an Luvata zurückzusenden. Dies ist die einzige von Luvata gewährte Garantie. KEINE ANDEREN GARANTIEN, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE MARKTGÄNGIGKEIT, WERDEN VON LUVATA GEGEBEN ODER GELTEN ALS GEGEBEN. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Eignung der Waren für den beabsichtigten Gebrauch oder Zweck festzustellen. 26. Sofern in diesen AGB oder im Vertrag zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, HAFTET LUVATA UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR NEBEN-, INDIREKTE, SPEZIELLE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall der gelieferten Produkte oder sonstiges Eigentum, Kapitalkosten, Stillstandskosten, Schäden an Anlagen oder Eigentum, Personenschäden sowie Ansprüche von Kunden des Käufers oder Dritten. HÖHERE GEWALT 27. Diese AGB und andere von Luvata angebotene Bedingungen basieren auf den aktuellen geschäftlichen Gegebenheiten. Luvata behält sich das Recht vor, die Bedingungen im Falle eines möglichen Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs von Luvata liegt, zu ändern, insbesondere Änderungen von Steuern, Abgaben, Gebühren oder Kosten oder deren Folgen, die von Luvata nicht mit angemessener Erwartung vorhergesehen, vermieden oder überwunden werden konnten. Um Zweifel auszuschließen, gilt eine Verzögerung oder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien nicht als Verzug und/oder Vertragsverletzung, wenn diese Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Ein Grund höherer Gewalt kann ein Naturereignis, Brand, Krieg, behördliche Beschränkung, Arbeitskampf, Lieferverzug von Subunternehmern oder Dienstleistern, Engpässe, Schäden in den Werken von Luvata, Bruch oder Verlust während Transport oder Lagerung sowie jede andere Ursache, gleich oder ungleich den aufgeführten, sein, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegt. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses sowie über die Beendigung des Ereignisses der höheren Gewalt. EINHALTUNG VON GESETZEN UND STRENGER ETHISCHER GRUNDSÄTZE 28. Jede Partei verpflichtet sich, (i) alle anwendbaren Antikorruptions- und Anti-Geldwäsche-Gesetze und -Vorschriften sowie alle anderen anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten; (ii) ähnliche ethische Standards zu befolgen, wie sie im Verhaltenskodex für Geschäftspartner von Luvata festgelegt sind (verfügbar unter www.luvata.com); (iii) alle Sanktions- und Exportkontrollvorschriften einzuhalten, die auf die Partei, ihr Geschäft oder die Waren anwendbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle Wirtschafts- oder Finanzsanktionen oder Handelsembargos, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den USA, Japan und dem Vereinigten Königreich eingeführt, verwaltet oder durchgesetzt werden (zusammenfassend „Sanktionsgesetze“); (iv) zu diesem Zweck wirksame, risikobasierte Richtlinien, Verfahren und Kontrollen zu unterhalten. Jede Partei verpflichtet sich (fortlaufend), dass weder sie selbst noch eine ihrer Tochtergesellschaften, Direktoren oder leitenden Angestellten natürliche oder juristische Personen („Personen“) sind, die direkt oder indirekt zu mindestens 50 % im Besitz einer oder mehrerer Personen sind oder anderweitig von einer oder mehreren Personen kontrolliert werden, die den Sanktionsgesetzen unterliegen oder von diesen betroffen sind. Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Waren auch Exportkontrollen und Genehmigungsanforderungen unterliegen können. Jegliche Verzögerung oder unvollständige Lieferung, die durch eine verweigerte oder verzögerte Exportlizenz oder Ausfuhrgenehmigung verursacht wird, die nach den geltenden Sanktionsgesetzen oder anderen Vorschriften erforderlich ist, stellt keinen Vertragsbruch dar. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Erteilung aller erforderlichen Exportlizenzen und Genehmigungen. Sofern dies zur Einhaltung geltender Sanktionsgesetze erforderlich ist, hat der Käufer auf Verlangen von Luvata eine Endverbrauchererklärung abzugeben, bevor eine Bestellung von Luvata angenommen wird. Der Käufer darf die Waren weder direkt noch indirekt in oder an ein Land, einen Bestimmungsort oder eine Person liefern, verwenden, verkaufen, weiterverkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, entsorgen, offenlegen oder auf andere Weise damit umgehen, wenn dies gegen Sanktionsgesetze verstößt oder für eine verbotene Endverwendung erfolgt. Um jeden Zweifel auszuschließen, darf der Käufer (i) keine Waren nach Belarus, Kuba, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien oder in die von Russland besetzten Gebiete der Ukraine liefern oder zur Verwendung in diesen Ländern bereitstellen und (ii) keine Waren liefern, die in Verbindung mit Massenvernichtungswaffen oder deren Trägermitteln stehen oder bei der Herstellung von militärischen Gütern in einem Land verwendet werden, das einem von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den USA, Japan oder dem Vereinigten Königreich verhängten Waffenembargo unterliegt. Der Käufer verpflichtet sich, dass seine direkten oder indirekten Geschäftspartner, die die Waren verwenden, liefern, verkaufen, weiterverkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, veräußern, offenlegen oder anderweitig mit ihnen umgehen, nach bestem Wissen und Gewissen diese Klausel ebenfalls einhalten und eine risikobasierte Sorgfaltspflicht anwenden. Der Käufer ist verpflichtet, Luvata unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine der in dieser Klausel enthaltenen Zusicherungen oder Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages unwahr ist oder wird. Der Käufer stellt Luvata und die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen von allen Verlusten, Haftungen, Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Kosten und Schäden gleich welcher Art frei, die Luvata aufgrund eines Verstoßes des Käufers gegen die hierin enthaltenen Zusicherungen, Verpflichtungen und Zusagen entstehen können. Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen im Vertrag stellt Luvata nach eigenem Ermessen fest, dass eine Handlung des Käufers einen Verstoß gegen Sanktionsgesetze darstellt, zu einer Sekundärsanktionierung führen könnte, diese gegen Sanktionsgesetze verstoßen oder Sanktionen ausgesetzt sein könnten, ist Luvata berechtigt, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Wird der Vertrag gemäß dieser Klausel gekündigt, haftet Luvata weder gegenüber dem Käufer noch gegenüber Dritten für Schäden, Verluste oder Rückerstattungen jeglicher Art. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 28. Wird der Käufer zahlungsunfähig, wird ihm eine Zwangsverwaltung über sein Vermögen bestellt, wird er für insolvent erklärt oder ist er Gegenstand eines Auflösungs-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens oder beantragt er einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern oder nimmt er eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vor oder ist er von Maßnahmen wie den oben genannten bedroht oder hat sich seine finanzielle Lage derart verschlechtert, dass Luvata es nach eigenem Ermessen für absehbar hält, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, kann Luvata nach eigenem Ermessen und unbeschadet sonstiger Rechte Waren, die sich im Transit befinden, zurückhalten und/oder die eigenen Verpflichtungen oder weitere Lieferungen aussetzen und/oder durch schriftliche Mitteilung an den Käufer den Vertrag ohne Vertragsstrafe kündigen. 29. Wenn Luvata es zu irgendeinem Zeitpunkt unterlässt, vom Käufer die strikte Einhaltung einer der hierin enthaltenen Bestimmungen zu verlangen, so bedeutet dies nicht, dass Luvata auf das Recht verzichtet oder dieses Recht mindert, die strikte Einhaltung dieser oder einer anderen Bestimmung zu verlangen. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines anderen Verstoßes. 30. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer endgültig außergerichtlich beigelegt. Schiedsort ist Helsinki, Finnland, und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Luvata hat jedoch allein das Recht, fällige Forderungen gegenüber dem Käufer auf dem ordentlichen Rechtsweg vor dem/den zuständigen Gericht(en) im Land des Käufers einzuziehen. Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem finnischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) (mit Ausnahme von Klausel 13, Absatz 3). Hat das Land, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, das Übereinkommen über die gegenseitige Vollstreckung von Schiedssprüchen nicht ratifiziert, ist Luvata berechtigt, auf ein Schiedsverfahren zu verzichten und den Käufer an seinem Wohnsitz zu verklagen. 1/2025